Aktuelle Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung für Beherbergungsleistungen unter   Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 5. März 2010 (Stand: 5. März 2010)

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Aktuelle Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung für Beherbergungsleistungen unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 5. März 2010 (Stand: 5. März 2010)

Zum 1. Januar 2010 ist die Senkung der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen in Kraft getreten.

Mit nachstehenden Informationen wollen wir häufig gestellte Fragen der Hoteliers zu diesem Themenkomplex – so gut es nach heutigem Kenntnisstand möglich ist  - beantworten. Wir werden diesen Fragen- und Antwortenkatalog wieder fortlaufend aktualisieren und ergänzen.
 
Am heutigen Tag hat das Bundesministerium der Finanzen ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die bislang offenen Fragen zu umsatzsteuerlichen und lohnsteuerlichen  Aspekten,  u.a.  zum  Frühstück, weitestgehend  beantwortet. Das  BMF-Schreiben ist beigefügt.
 
Die negative Berichterstattung in den Medien hält weiter an. Sie dürfen versichert sein, dass
wir  dem  auch  zukünftig  entschlossen  entgegentreten.  Wir  müssen  der  Politik  aufzeigen,  in
welcher  Weise  die  Steuersenkung  von  der  Hotellerie  genutzt  wird.  Konkret  bedeutet  das:
Investitionen, mehr Arbeits- und Ausbildungsplätze und Preissenkungen.

Nutzen  auch  Sie  bitte  jede  Gelegenheit  gegenüber  Journalisten,  unbedingt  aber  auch  ge-
genüber Ihren Gästen, um aufzuzeigen, wie Sie Mehrwerte für Handwerker, Zulieferindustrie,
Gäste und Mitarbeiter schaffen. Dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Vorwurf „Die Hotellerie
macht sich die Taschen voll“ müssen wir alle entschlossen entgegentreten. Machen auch Sie
bitte mit bei der begrüßenswerten Initiative „Erfolg7Prozent.de“, die von einem Hotelier initiiert wurde.

Lassen Sie uns bitte gerne Ihre Fragen zukommen. Teilen Sie uns insbesondere Ihre Maß-
nahmen mit, die Ihnen der reduzierte Mehrwertsteuersatz ermöglicht hat. Mit Ihrem Einver-
ständnis werden diese Ergebnisse in die Medienarbeit des DEHOGA einfließen.
Ihr DEHOGA  
 
Mit der Bitte um Beachtung:
Die nachstehenden Antworten auf die offenen Fragen wurden nach dem besten Wissen und
Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr und keine Haftung über-
nommen werden.  

der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010

1.   Wofür gilt künftig sieben Prozent Mehrwertsteuer?
Der Gesetzestext im Wortlaut:
§ 12 Umsatzsteuergesetz
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
Durch Artikel 5 Nummer 1 wird § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG wie folgt gefasst:
„11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurz-
fristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung
von  Campingflächen.  Satz  1  gilt  nicht  für  Leistungen,  die  nicht  unmittelbar  der
Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermie-
tung abgegolten sind.“
Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist
insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt:
    Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fern-
sehgerät, Radio, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
    Stromanschluss
    Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
    Reinigung der gemieteten Räume
    Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
    Weckdienst
    Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
    Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
(vgl. Randziffer 6 des BMF-Schreibens)
 
   
Folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen und daher nicht begünstigt:
    Überlassung von Tagungsräumen
    Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätig-
keit
    Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
    Überlassung  von  nicht  ortsfesten  Wohnmobilen,  Caravans,  Wohnanhängern,  Haus-
booten und Yachten
    Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen
    Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
    Vermittlung von Beherbergungsleistungen
    Umsätze von Tierpensionen
    Unentgeltliche Wertabgabe (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)
(vgl. Randziffer 7 des BMF-Schreibens)

der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und daher zum allgemeinen
Steuersatz von 19 Prozent abzurechnen sind, gehören insbesondere:
    Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
    Getränkeversorgung aus der Minibar
    Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
    Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemeinen und ohne gesondertes
Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“)
    Wellnessangebote in Form von kosmetischen Behandlungen.  
Beachte: Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbä-
dern (Sauna) im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann
dagegen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
    Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
    Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
    Ausflüge
    Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
    Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
(vgl. Randziffer 10 des BMF-Schreibens)
 
Bei der Umsetzung des Gesetzes ist strikt darauf zu achten, dass bestehende und künftige
Angebote nicht „umsatzsteuerrechtlich optimiert“, sondern auf der Basis bestehender Kalku-
lationen fortgeführt werden.
 
 
2.   Ab wann gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz?
Die neue Regelung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Für die Bestimmung des Um-
satzsteuersatzes kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch
auf  den  Zeitpunkt  der  Buchung,  Rechnungsausstellung  oder  Zahlung.  Soweit  die  jeweilige
Leistung  nach  dem  31.  Dezember  2009  endete,  unterliegt  sie  dem  ermäßigten  Mehr-
wertsteuersatz  von  sieben  Prozent.  Haben  die  Beteiligten  Teilleistungen  vereinbart,  ist  der
Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich.  
 
 
3.   Was bedeutet „kurzfristige Beherbergung“ in der neuen Gesetzesvorschrift?
Grundsätzlich gilt, dass ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als „kurzfristig“ zu bezeich-
nen ist. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf die konkrete Dauer des Aufenthaltes ei-
nes Gastes, sondern darauf, ob ein Zimmer oder eine Ferienwohnung zur kurzfristigen Ver-
mietung bereitgehalten wird. Wenn ein Gast beispielsweise ein Hotelzimmer für acht Monate
oder ein Jahr mietet, handelt es sich dennoch um ein Hotelzimmer, das zur kurzfristigen Be-
herbergung bereit gehalten wird, und daher fallen sieben Prozent Mehrwertsteuer an.
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der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Nur wenn Zimmer oder Ferienwohnungen darauf angelegt sind und ausschließlich dafür be-
reit gehalten werden, immer langfristig, also für mehr als sechs Monate vermietet zu werden,
handelt  es sich  um  dauerhafte  Mietverhältnisse,  die  umsatzsteuerfrei  sind.  Vermieter,  die
ihre Wohnungen und Zimmer immer langfristig und daher umsatzsteuerfrei vermieten, kön-
nen keine Vorsteuern bei Investitionen geltend machen, erhalten also auch keine gezahlten
Umsatzsteuern von Finanzamt als Vorsteuern zurück.
 
4.   Wie muss das Frühstück bei der Rechnungsstellung ab 1. Januar 2010 gehandhabt
werden?
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Pro-
zent nur auf die reine Beherbergungsleistung angewandt. Nebenleistungen wie das Frühs-
tück sind zum vollen Mehrwertsteuersatz abzurechnen. Seit dem 1. Januar 2010 muss das
Frühstück  also  auf  Hotelrechnungen  gesondert  ausgewiesen  werden.  Eine  Pauschalrech-
nung, die die Übernachtung inklusive Frühstück beinhaltet, kann nicht mehr ausgestellt wer-
den.
 
5.   Was ist mit dem Frühstück für Geschäftsreisende?
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2009 konnten Dienstreisende im Rahmen der Reisekos-
tenabrechnung bei Vorliegen einer Pauschalrechnung (Übernachtungspreis inklusive Frühs-
tück) die Kosten  abzüglich eines Eigenanteils von 4,80 Euro für das Frühstück vom Arbeit-
geber  erstattet  bekommen.  Wenn  das  Frühstück  jedoch  gesondert  ausgewiesen  wird,  be-
steht die Möglichkeit des pauschalierten Abzuges von 4,80 Euro nicht mehr. Mit der Mehr-
wertsteuersenkung  alleine  auf  Beherbergungsleistungen  kann  das  Frühstück  nicht  mehr
pauschal mit der Übernachtung in Rechnung gestellt werden.  
Diese Frühstücksproblematik war Gegenstand zahlreicher Beschwerden der Wirtschaft und
ihrer  dienstreisenden  Mitarbeiter.  Wir  freuen  uns,  dass  nunmehr  das  seit  Jahresbeginn  er-
wartete BMF-Schreiben vorliegt, und für die Frühstücksproblematik Lösungen bereit hält.
                 
Mit  „Business-Paket“  weitere  Anwendbarkeit  der  4,80-Euro-Regelung  für  Dienstrei-
sende sichergestellt
Die Zulässigkeit der Business-Pakete ergibt sich aus der grundsätzlichen Möglichkeit, dass
mehrere  Leistungen,  die  demselben  Mehrwertsteuersatz  unterliegen,  zusammen  gefasst
werden können.
Wenn neben dem Frühstück andere Leistungen, die ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz
von 19 Prozent unterliegen, wie zum Beispiel Internetzugang oder Zugang zu Kommunikati-
onsnetzen,  in  einer  Pauschale  in  der  Rechnung  ausgewiesen  werden,  kann  der  Dienstrei-
sende  im  Rahmen  seiner  Reisekostenabrechnung  weiterhin  für  das  Frühstück  4,80  Euro
abziehen. Die in dem Paket neben dem Frühstück angebotene Leistung darf allerdings nicht
zur  Vermutung  Anlass  geben,  dass  diese  Leistung  privaten  Zwecken  des  Dienstreisenden
dient (etwa pay-TV, private Telefonate, Massagen).
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der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungs-
empfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht
begünstigte  Leistungen  in  der  Rechnung  zu  einem  Sammelposten  (z.  B.  „Business-
Package“,  „Servicepauschale“)  zusammengefasst  werden  und  der  darauf  entfallende  Ent-
geltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:
- Abgabe eines Frühstücks
- Nutzung von Kommunikationsnetzen
- Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
- Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
- Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
- Überlassung von Fitnessgeräten
- Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil
mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt
dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
(vgl. Randziffer 15 des BMF-Schreibens)
 
NICHT zulässig sind Paketlösungen, in denen Leistungen enthalten sind, die den Anschein
erwecken, privaten Zwecken zu dienen, wie beispielsweise Pay-TV, Massagen, Ferngesprä-
che, Mini-Bar etc.
Beachte:
Es ist davon auszugehen, dass die Firmen und Dienstreisenden die für sie einfach handhab-
bare  Lösung  der  Business-Pakete  wünschen.  Dies  insbesondre  deshalb,  weil  es  ein  Vor-
schlag der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft war.
Nichts desto trotz gibt es aber weiterhin die Möglichkeit für die Firmen, das Frühstück im Ho-
tel unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Sachbezugswert abzurechnen.
 
Anwendung des Sachbezugswertes für das Frühstück bei Dienstreisenden möglich
Bislang galt, dass der Arbeitgeber vor Antritt der Dienstreise schriftlich das Frühstück für den
Arbeitnehmer im Hotel bestellen, und sich dies schriftlich vom Hotel bestätigen lassen muss-
te. Dann konnte für das Frühstück unter lohnsteuerrechtlichen Gesichtspunkten der Sachbe-
zugswert (in 2010: 1,57 Euro für ein Frühstück) angesetzt werden. Das heißt, dass dem Ar-
beitnehmer lediglich 1,57 Euro zufließen, die sich der Arbeitnehmer von seiner Pauschale für
Verpflegungsmehraufwendungen   im   Rahmen   seiner   Reisekostenabrechnung   abziehen
muss. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen die Kosten für das Frühstück und die Lohnsteu-
er allein. Wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen die Lohnsteuer nicht übernehmen will, muss
der Sachbezugswert auf der Lohnabrechnung aufgeführt und entsprechend Lohnsteuer ab-
geführt werden.  
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Hinsichtlich  der  Voraussetzung,  dass  zwingend  der  Arbeitgeber  das  Frühstück  für  den  Ar-
beitnehmer bestellen muss, gibt es nun Vereinfachungsregelungen.
Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer selbst die Übernachtung und
das  Frühstück  bucht.  Die  weiteren  Voraussetzungen,  damit  eine  durch  den  Arbeitnehmer
gebuchte Übernachtung mit Frühstück als vom Arbeitgeber veranlasst gesehen wird, betref-
fen die Art der Buchung (z.B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels, bei spon-
tanen Einsätzen Buchung des Hotels auch direkt durch den Arbeitnehmer möglich).  
Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber aus-
gestellt sein muss.
Zur Information:
Arbeitgeber  können  ihren  Arbeitnehmern  steuerfrei  Tagegeld  (Mehraufwendungen  für  die
Verpflegung) gewähren. Im § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind dazu folgende
Pauschalsätze festgelegt:  
a)   Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden gilt ein Pauschbetrag von 24 Euro.
b)   Bei weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden Abwesenheit liegt der
Pauschbetrag bei 12 Euro.  
c)   Bei weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden Abwesenheit beträgt der
Pauschbetrag 6 Euro.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber diese Sätze freiwillig verdoppeln. Die Differenz zu den
gesetzlich festgelegen Sätzen ist dann vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal zu versteu-
ern. 

Kleinbetragsrechnungen
Eine Besonderheit gilt bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbrut-
topreis von max. 150,- Euro.
Beispiel: Eine Übernachtung wird mit 90,- Euro kalkuliert und das Frühstück mit 10,- Euro,
also ein Gesamtpreis von brutto 100,- Euro  
Da der Gesamtbetrag unter 150,- Euro brutto liegt, kann die Rechnung wie folgt aussehen:
 
1 Übernachtung (7% USt) mit Frühstück (19% USt)           100,- Euro
 
darin enthaltene USt. zu 7%                                              5,89 Euro
darin enthaltene USt. zu 19%                                            1,60 Euro
 
Da sich aus diesen Angaben in der Rechnung der Preis für das Frühstück ohne weiteres
errechnen lässt, und das Frühstück alleine angeboten ist, findet in diesem Fall die 4,80-Euro-
Regelung für dienstreisende Mitarbeiter KEINE Anwendung.  
 
Beachte:
 
Das heißt, dass Dienstreisende kein Interesse am Erhalt von sog. Kleinbetragsrechnungen
haben.

der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
6.        Wie ist ein Frühstück zu kalkulieren?
Bei der Kalkulation des Preises für das Frühstück müssen zumindest die Sachkosten für das
Frühstück, wie Wareneinsatz, Nebenkosten, Pacht etc. berücksichtigt werden, ggf. zuzüglich
eines,  wenn  auch  geringen,  Gewinnaufschlags.  Wenn  das  Frühstück  unter  dem  Wert  der
Sachkosten angeboten wird, würde die Vermutung genährt, dass ein Teil der Frühstückskos-
ten im Übernachtungspreis enthalten ist, was seit dem 1. Januar 2010 aufgrund der Steuer-
ermäßigung  alleine  auf  Beherbergungsleistungen  nicht  zulässig  ist.  Bei  einer  Betriebsprü-
fung könnte es daher zu Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen kommen.
 
 
7.   Kann ein Frühstück kostenlos angeboten werden?
Nein,  ein  kostenloses  Frühstück,  oder  ein  1-Euro-Frühstück  ist  nicht  zulässig,  da  der  Wert
des Frühstückes zumindest die Sachkosten umfasst, und entsprechend angeboten werden
muss.  
 
8.   Ist es möglich, das Frühstück für Hotelgäste und externe Gäste zu unterschiedli-
chen Preisen anzubieten?
Ja,  sofern  der  Frühstückspreis  für  Hotelgäste  zumindest  die  Sachkosten  abdeckt,  und  die
Endpreise lediglich aufgrund unterschiedlicher Gewinnaufschläge zustande kommen.
                              
10.    Wäre  es  grundsätzlich  möglich,  ein  „Frühstück-to-go“  zum  reduzierten  Mehr-
wertsteuersatz anzubieten?
Ja,  sofern  bestimmte  Voraussetzungen  erfüllt  sind.  Die  Mitnahme  oder  Lieferung  von  Le-
bensmitteln unterliegt dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Dazu gehö-
ren allerdings KEINE Getränke. Daher ist ein Kaffee immer mit dem allgemeinen Steuersatz
von  19  Prozent  belegt,  unabhängig  davon,  ob  er  im  Hotel  getrunken,  oder  mitgenommen
wird.
Weiterhin darf der Gast dieses Frühstück to-go nicht im Hotel verzehren, also weder in der
Lobby noch auf seinem Zimmer, sondern er muss es tatsächlich mitnehmen, und außerhalb
des  Hotels verzehren.  Es  dürfen  keinerlei  Vorrichtungen  vorhanden  sein,  die  es dem  Gast
ermöglichen, dass Frühstück an Ort und Stelle zu verzehren, weder im Hotel, noch unmittel-
bar vor dem Hotel. Sonst gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent.
 
 
11.    Wie können Pauschalangebote kalkuliert und ausgewiesen werden?
Zur mehrwertsteuerrechtlichen Bewertung von Pauschalangeboten sind zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch keine verlässlichen Aussagen möglich. Aus den Ländern in Europa, die für
die  Übernachtung  den  reduzierten  Mehrwertsteuersatz  anwenden  und  in  denen  für  das
Frühstück der volle Mehrwertsteuersatz gilt, wissen wir, dass dort vereinfachte Regelungen,
das heißt, pauschale Prozentsätze, gesetzlich festgelegt sind. Zum Beispiel sind bei einem
Pauschalangebot  inkl.  Halbpension  für  die  Verpflegung  25  Prozent  der  Rechnungssumme
zum allgemeinen Steuersatz und 75 Prozent der Rechnungssumme für die Beherbergungs-
leistung zum reduzierten Mehrwertsteuersatz auszuweisen.  
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der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Wir  empfehlen,  im  Moment  keine  umsatzsteuerlichen  Optimierungen  oder  Verlagerungen
vorzunehmen.  Letztlich  gilt,  wie  beim  Frühstück,  dass  die  kalkulatorischen  Sachkosten  für
die  Mahlzeiten  im  Preis  für  die  Halb-  oder  Vollpension  abgebildet  werden  müssen.  Selbst-
verständlich ist die Bewerbung von Pauschalangeboten gegenüber Verbrauchern mit einem
Endpreis nicht nur weiter zulässig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Die Mehrwertsteuer-
differenzierung gilt ausschließlich bei der Rechnungsstellung.
 
 
12.    Wie sind No-Show-Rechnungen und Stornorechnungen zu behandeln?
 
Bei einer klassischen No-Show, also wenn der Gast nicht anreist und keine Möglichkeit
hatte, gegen Zahlung eines im Voraus vereinbarten Entgelts vom Vertrag zurückzutreten,
schuldet der Gast den vereinbarten Betrag abzüglich ersparter Aufwendungen. Wenn der
Gast Übernachtung mit Frühstück gebucht hatte, dann ist bei einer No-Show-Rechung auf-
zusplitten nach Beherbergungsleistung und Frühstücksleistung. Einsparungen ergeben sich
bei der Beherbergung durch das nicht Reinigen müssen des Zimmers, ggf. nicht Heizen
müssen, Stromersparnis, Wasserersparnis etc., und beim Frühstück wegen des nicht Ver-
zehrens der Speisen etc.  
 
Zukünftig ist es sicher nicht zu beanstanden, wenn der Hotelier von beiden Leistungen je-
weils den gleichen Prozentsatz in Abzug bringt. Also beispielsweise beim Frühstück zehn
oder 20 Prozent und denselben Prozentsatz bei der Übernachtung.
 
 
Für das Frühstück sind 19% Mehrwertsteuer und für die Beherbergungsleistung 7% Mehr-
wertsteuer in Rechnung zu stellen.
 
Anders zu behandeln sind echte Storno-Rechnungen. Wenn vereinbart ist, dass der Gast
das gebuchte Zimmer mit Frühstück gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts, üblicher-
weise ein Prozentsatz des vereinbarten Preises, stornieren kann, ist die darauf geleistete
Zahlung ein pauschalierter Schadenersatz. Dieser ist nicht steuerbar. Die Rechung ist ohne
Mehrwertsteuer auszuweisen.
 
 
13.    Ist die kostenlose Nutzung der Sauna und des Schwimmbades für Hotelgäste
problematisch, wenn von externen Gästen für Sauna- und/oder Schwimmbadnut-
zung ein Entgelt erhoben wird?
 
Nein, denn die Sauna- und Schwimmbadnutzung unterliegt dem reduzierten Mehrwertsteu-
ersatz  von  sieben  Prozent.  Daher  kann  für  Hotelgäste  die  Nutzung  der  Sauna  oder  des
Schwimmbades im Übernachtungspreis enthalten sein.
Anders verhält es sich bei weitergehenden Wellness-Angeboten, wie beispielsweise kosme-
tische Anwendungen, Maniküre oder Schlammbädern, die jeweils dem allgemeinen Steuer-
satz von 19 Prozent unterliegen, und daher in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden
müssen. Wir gehen jedoch davon aus, dass derartige Zusatzleistungen im Wellness-Bereich
auch bislang schon gesondert auf den Hotelrechnungen ausgewiesen wurden.
 
Aktuelle Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010

14.    Wie werden Zusatzentgelte für mitgebrachte Haustiere (z.B. Hunde) behandelt?
 
Sofern für mitgebrachte Haustiere ein Zusatzentgelt erhoben wird, unterliegt dieses ebenfalls
dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.
 
15.  Wie  werden  Zusatzleistungen  in  Form  von  Schuhputzservice,  Hemden  waschen
und bügeln etc. behandelt, wenn diese bislang kostenlos (im Zimmerpreis enthal-
ten) angeboten wurden?
Die Entgelte für derartige Leistungen sind in der Rechnung gesondert auszuweisen, weil sie
dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen.  
 
16. Wie werden Zusatzentgelte behandelt, die in Ferienwohnungen für die Gestellung
von Bettwäsche, Handtüchern etc. und für die Endreinigung erhoben werden?
Bettwäsche,  Handtücher  und  dergleichen  dienen  unmittelbar  der  Beherbergung  und  sind
daher mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz anzusetzen. Dies gilt auch für die Reinigung
der gemieteten Räume. Daher können diese Leistungen auch im Übernachtungsentgelt als
Pauschale enthalten sein.  
Zwei Beispiele für die Rechnungsstellung seit dem 1. Januar 2010 finden Sie im Anhang.
 
17. Was ist in der Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern und Incomingagenturen zu
berücksichtigen?
Zu  den  in  den  letzten  Wochen  geäußerten  Bedenken  einzelner  Incomingagenturen  gegen
die Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes ist folgendes zu sagen: Die Agenturen
gehen  von  der  irrtümlichen  Annahme  aus,  dass  sie  die  Hotelleistungen  mit  einem  Mehr-
wertsteuersatz von sieben Prozent einkaufen und diese mit einem Mehrwertsteuersatz von
19 Prozent weiterverkaufen müssen.  
Die  Weiterveräußerung  von  eingekauften  Zimmerkontingenten  im  eigenen  Namen  und  für
eigene  Rechung  an  andere  Unternehmer  (z.B.  Reiseveranstalter)  unterliegt  ebenfalls  der
Steuerermäßigung.
(vgl. Randziff. 5 des BMF-Schreibens)
Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie ge-
mäß  §  25  Abs.  1  Satz  3  UStG  als  eine  einheitliche  sonstige  Leistung.  Eine  Reiseleistung
unterliegt  als  sonstige  Leistung  eigener  Art  auch  hinsichtlich  ihres  Beherbergungsanteils
nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reise-
leistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.
(vgl. Randziff. 11 des BMF-Schreibens)
 
18.  Was bedeutet die Mehrwertsteuersenkung für Geschäftsreisen?
Grundsätzlich   gilt,   dass   Unternehmen,   die   vor   dem   1.   September   2009   Brutto-
Preisvereinbarungen  mit  dem  Hotel  getroffen  haben,  Anspruch  auf  einen  wirtschaftlichen

der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Ausgleich haben. Rechtliche Grundlage dafür ist der § 29 Umsatzsteuergesetz. Danach wer-
den bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger, also
dem  Kunden/Gast,  zivilrechtliche  Ausgleichsansprüche  gegenüber  dem  leistenden  Unter-
nehmer,  also  dem  Hotel,  eingeräumt.  Voraussetzung  für  den  Ausgleichsanspruch ist,  dass
der Vertrag, auf dem die Leistung beruht, nicht später als vier Kalendermonate vor dem In-
krafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist.

Aussagen  zur  erwarteten  Preisentwicklung  sind  aus  kartellrechtlichen  Gründen  für  jeden
Verband heikel und daher tabu. Preise bilden sich an Märkten. Angesichts der Überkapazitä-
ten auf dem deutschen Hotelmarkt, der extrem heterogenen, mittelständischen Struktur der
Beherbergungsbetriebe und der in der Krise noch gestiegenen Nachfragemacht der so ge-
nannten Corporates besteht kein vernünftiger Zweifel, dass Bruttopreissenkungen die Folge
sein werden.
 
19. Welche Chancen eröffnet die Mehrwertsteuersenkung?
Die  Mehrwertsteuerreduzierung  gibt  den  Unternehmern  wertvolle  Handlungsspielräume  für
Preissenkungen  und  Investitionen,  bei  der  Mitarbeiterqualifizierung  und  -entlohnung  sowie
für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze. Mittels Neuanschaffungen, Renovie-
rungen oder An- und Umbauten werden die Einsparungen bei der Mehrwertsteuer schnell in
den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt. Das wird auch der Gast zu schätzen wissen.
Die  Erwartungshaltung  der  Politik  und  der  Öffentlichkeit  an  ein  noch  attraktiveres  Preis-
Leistungs-Verhältnis in der Hotellerie in Deutschland ist in dieser Hinsicht eindeutig.
Wir empfehlen allen Hoteliers, die Chancen der Mehrwertsteuersenkung klar zu kommunizie-
ren:  Teilen  Sie  Ihre  konkreten  Maßnahmen,  die  für  Sie  durch  die  Reduzierung  der  Mehr-
wertsteuer  möglich  werden,  Ihren  Gästen,  der  lokalen  Presse  und  den  Politikern  in  Ihren
Wahlkreisen mit! Kommunizieren Sie, wenn Sie dadurch neue Arbeitsplätze schaffen, Inves-
titionen durchführen und attraktive Preisangebote offerieren können!
 
Wie geht es weiter?
Wir bitten alle unsere Mitglieder, für die die Mehrwertsteuersenkung gilt, uns ihre konkreten
praktischen  Fragen  zukommen  zu  lassen,  damit  wir  das  vorliegende  Papier  entsprechend
ergänzen können.

Darüber  hinaus  weisen  wir  noch  einmal  darauf  hin,  dass  im  Koalitionsvertrag  festgehalten
wurde, 2010 eine Kommission zur Überprüfung der bestehenden Wertungswidersprüche im
geltenden  Mehrwertsteuersystem  einzusetzen.  Dabei  geht  es  auch  um  die  Forderung  der
Branche  nach  Einführung  des  reduzierten  Mehrwertsteuersatzes  für  die  Gastronomie.  Die
Hoteliers  tragen  eine  hohe  Verantwortung  dafür,  dass  durch  eine  erfolgreiche  Umsetzung
der  Mehrwertsteuersenkung  für  Beherbergungsleistungen  dieses  Anliegen  von  Politik  und
Öffentlichkeit positiv begleitet wird.
 
Berlin, 5. März 2010
 
  
BETREFF  Umsatzsteuer / Lohnsteuer;
  Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010;
Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung
 
   
GZ  IV D 2 - S 7210/07/10003
IV C 5 - S 2353/09/10008
DOK  2010/0166200
   (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
1    Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11
ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unter-
nehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Ver-
mietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerer-
mäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn
diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
 
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt hierzu Folgendes:
 
 
Seite 2         
I.    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2
Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010
 
1.)  Allgemeines
 
2    Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen werden mit ihrer
Beendigung ausgeführt. Für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein auf das
Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungs-
ausstellung oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung nach dem 31. Dezember 2009 endet,
unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Haben die Beteiligten Teilleistungen verein-
bart (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Beendigung der jewei-
ligen Teilleistung maßgeblich. Beruht die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beher-
bergungsleistung auf einem vor dem 1. September 2009 geschlossenen Vertrag, kann der
Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UStG einen angemessenen
Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen.
 
3    Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12
Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen. Hinsichtlich des Merkmals
der Kurzfristigkeit gelten daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und 78 Abs. 2 UStR darge-
stellten Grundsätze. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristig-
keit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen (vgl. Rz. 5 ff.).
 
4    Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist
(z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherber-
gungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
 
2.)  Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält
 
5    Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unter-
kunft bestehen. Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Um-
sätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen,
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Für die Inanspruch-
nahme der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen
hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt
ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern,
sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Be-
gleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist. Die Weiterveräußerung von einge-
 
 
Seite 3        kauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unter-
nehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.
 
6    Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist
insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen
gesondertes Entgelt erbracht werden:
 
−   Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernseh-
gerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
−   Stromanschluss
−   Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
−   Reinigung der gemieteten Räume
−   Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
−   Weckdienst
−   Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
−   Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
 
7    Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12
Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht begünstigt:
 
−   Überlassung von Tagungsräumen
−   Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
−   Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
−   Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten
und Yachten
−   Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen
−   Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
−   Vermittlung von Beherbergungsleistungen
−   Umsätze von Tierpensionen
−   Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)
 
8    Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.
 
3.)  Kurzfristige Vermietung von Campingflächen
 
9    Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten
und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige
Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt.
Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum
 
 
Seite 4        Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt
werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom (vgl. BFH-
Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 91/07 - [BStBl II S. 615] und BMF-Schreiben vom 21. Juli
2009 - IV B 9 - S 7168/08/10001 - [BStBl I S. 821]).  
 
4.)  Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
 
10   Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die
nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beher-
bergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind
(Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:
 
−   Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
−   Getränkeversorgung aus der Minibar
−   Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
−   Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt
zugänglichen Programms („pay per view“)
−   Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellness-
angebote“). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von
Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann
dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
−   Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2
Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
−   Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20
UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen können
−   Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
−   Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
−   Ausflüge
−   Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
−   Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
 
5.)  Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG
 
11   Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt
als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur
aus einer Übernachtungsleistung besteht.
 
 
Seite 5        6.)  Angaben in der Rechnung
 
12   Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet,
innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14
Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn-
und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Ver-
mietung von Campingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die
Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juris-
tische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 5 UStR).
 
13   Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss die Rechnung u. a. das nach Steuer-
sätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuer-
satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG) ent-
halten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung
angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzel-
nen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).
 
14   Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen.
Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich
eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
 
15   Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungs-
empfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht
begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“,
„Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in
einem Betrag ausgewiesen wird:
 
−   Abgabe eines Frühstücks
−   Nutzung von Kommunikationsnetzen
−   Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
−   Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
−   Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
−   Überlassung von Fitnessgeräten
−   Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
 
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil
mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt
dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
 
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt verein-
bart wird.
 
II.   Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab dem 1. Januar 2010 - im Vorgriff auf
eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien -
 
1.)  Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung und Sammelposten für andere, dem
allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 LStR 2008)
 
16   Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem
allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausge-
wiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz. 17), so ist die
Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück
20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf
diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als
Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die
Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzu-
erkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen).
Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang
zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht
so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende
Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe
als privat veranlasst zu behandeln.  
 
2.)  Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer
Auswärtstätigkeit (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)
 
17   Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit
ist im Sinne des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber
veranlasst (abgegeben), wenn
 
−   die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung
mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder
arbeitsrechtlich ersetzt werden,  
−   die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
−   der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich
beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische
Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels
 
 
Seite 7  
vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird
anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z. B. in Fällen
einer nicht vorhandenen Reisestelle -. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn  
•   der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den
Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen
der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten
Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder
Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird,
oder
•   eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück
ausnahmsweise nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als
geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die
Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.  
 
Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem
BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach kann das Frühstück mit dem
Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an,
wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises
oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung - Rz. 16 -).
 
3.)  Anwendungsregelung
 
18   Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010
anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei
Monaten nach Veröffentlichung dieses Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum
für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß
Rz. 17).
 
19   Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung -
Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - und unter der Rubrik Wirtschaft
und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer - zum Herunter-
laden bereit.
 
Im Auftrag
Kraeusel
 
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