News & Aktuelles:
Aktuelle Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung für Beherbergungsleistungen unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 5. März 2010 (Stand: 5. März 2010)
Zum 1. Januar 2010 ist die Senkung der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen in Kraft getreten.
Mit nachstehenden Informationen wollen wir häufig gestellte Fragen der Hoteliers zu diesem Themenkomplex – so gut es nach heutigem Kenntnisstand möglich ist - beantworten. Wir werden diesen Fragen- und Antwortenkatalog wieder fortlaufend aktualisieren und ergänzen.
Am heutigen Tag hat das Bundesministerium der Finanzen ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die bislang offenen Fragen zu umsatzsteuerlichen und lohnsteuerlichen Aspekten, u.a. zum Frühstück, weitestgehend beantwortet. Das BMF-Schreiben ist beigefügt.
Die negative Berichterstattung in den Medien hält weiter an. Sie dürfen versichert sein, dass
wir dem auch zukünftig entschlossen entgegentreten. Wir müssen der Politik aufzeigen, in
welcher Weise die Steuersenkung von der Hotellerie genutzt wird. Konkret bedeutet das:
Investitionen, mehr Arbeits- und Ausbildungsplätze und Preissenkungen.
Nutzen auch Sie bitte jede Gelegenheit gegenüber Journalisten, unbedingt aber auch ge-
genüber Ihren Gästen, um aufzuzeigen, wie Sie Mehrwerte für Handwerker, Zulieferindustrie,
Gäste und Mitarbeiter schaffen. Dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Vorwurf „Die Hotellerie
macht sich die Taschen voll“ müssen wir alle entschlossen entgegentreten. Machen auch Sie
bitte mit bei der begrüßenswerten Initiative „Erfolg7Prozent.de“, die von einem Hotelier initiiert wurde.
Lassen Sie uns bitte gerne Ihre Fragen zukommen. Teilen Sie uns insbesondere Ihre Maß-
nahmen mit, die Ihnen der reduzierte Mehrwertsteuersatz ermöglicht hat. Mit Ihrem Einver-
ständnis werden diese Ergebnisse in die Medienarbeit des DEHOGA einfließen.
Ihr DEHOGA
Mit der Bitte um Beachtung:
Die nachstehenden Antworten auf die offenen Fragen wurden nach dem besten Wissen und
Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr und keine Haftung über-
nommen werden.
der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
1. Wofür gilt künftig sieben Prozent Mehrwertsteuer?
Der Gesetzestext im Wortlaut:
§ 12 Umsatzsteuergesetz
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
Durch Artikel 5 Nummer 1 wird § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG wie folgt gefasst:
„11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurz-
fristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung
von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der
Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermie-
tung abgegolten sind.“
Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist
insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt:
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fern-
sehgerät, Radio, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
Stromanschluss
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
Reinigung der gemieteten Räume
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
Weckdienst
Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
(vgl. Randziffer 6 des BMF-Schreibens)
Folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen und daher nicht begünstigt:
Überlassung von Tagungsräumen
Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätig-
keit
Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Haus-
booten und Yachten
Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen
Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
Vermittlung von Beherbergungsleistungen
Umsätze von Tierpensionen
Unentgeltliche Wertabgabe (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)
(vgl. Randziffer 7 des BMF-Schreibens)
der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und daher zum allgemeinen
Steuersatz von 19 Prozent abzurechnen sind, gehören insbesondere:
Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
Getränkeversorgung aus der Minibar
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemeinen und ohne gesondertes
Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“)
Wellnessangebote in Form von kosmetischen Behandlungen.
Beachte: Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbä-
dern (Sauna) im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann
dagegen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
Ausflüge
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
(vgl. Randziffer 10 des BMF-Schreibens)
Bei der Umsetzung des Gesetzes ist strikt darauf zu achten, dass bestehende und künftige
Angebote nicht „umsatzsteuerrechtlich optimiert“, sondern auf der Basis bestehender Kalku-
lationen fortgeführt werden.
2. Ab wann gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz?
Die neue Regelung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Für die Bestimmung des Um-
satzsteuersatzes kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch
auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung. Soweit die jeweilige
Leistung nach dem 31. Dezember 2009 endete, unterliegt sie dem ermäßigten Mehr-
wertsteuersatz von sieben Prozent. Haben die Beteiligten Teilleistungen vereinbart, ist der
Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich.
3. Was bedeutet „kurzfristige Beherbergung“ in der neuen Gesetzesvorschrift?
Grundsätzlich gilt, dass ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als „kurzfristig“ zu bezeich-
nen ist. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf die konkrete Dauer des Aufenthaltes ei-
nes Gastes, sondern darauf, ob ein Zimmer oder eine Ferienwohnung zur kurzfristigen Ver-
mietung bereitgehalten wird. Wenn ein Gast beispielsweise ein Hotelzimmer für acht Monate
oder ein Jahr mietet, handelt es sich dennoch um ein Hotelzimmer, das zur kurzfristigen Be-
herbergung bereit gehalten wird, und daher fallen sieben Prozent Mehrwertsteuer an.
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der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Nur wenn Zimmer oder Ferienwohnungen darauf angelegt sind und ausschließlich dafür be-
reit gehalten werden, immer langfristig, also für mehr als sechs Monate vermietet zu werden,
handelt es sich um dauerhafte Mietverhältnisse, die umsatzsteuerfrei sind. Vermieter, die
ihre Wohnungen und Zimmer immer langfristig und daher umsatzsteuerfrei vermieten, kön-
nen keine Vorsteuern bei Investitionen geltend machen, erhalten also auch keine gezahlten
Umsatzsteuern von Finanzamt als Vorsteuern zurück.
4. Wie muss das Frühstück bei der Rechnungsstellung ab 1. Januar 2010 gehandhabt
werden?
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Pro-
zent nur auf die reine Beherbergungsleistung angewandt. Nebenleistungen wie das Frühs-
tück sind zum vollen Mehrwertsteuersatz abzurechnen. Seit dem 1. Januar 2010 muss das
Frühstück also auf Hotelrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Eine Pauschalrech-
nung, die die Übernachtung inklusive Frühstück beinhaltet, kann nicht mehr ausgestellt wer-
den.
5. Was ist mit dem Frühstück für Geschäftsreisende?
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2009 konnten Dienstreisende im Rahmen der Reisekos-
tenabrechnung bei Vorliegen einer Pauschalrechnung (Übernachtungspreis inklusive Frühs-
tück) die Kosten abzüglich eines Eigenanteils von 4,80 Euro für das Frühstück vom Arbeit-
geber erstattet bekommen. Wenn das Frühstück jedoch gesondert ausgewiesen wird, be-
steht die Möglichkeit des pauschalierten Abzuges von 4,80 Euro nicht mehr. Mit der Mehr-
wertsteuersenkung alleine auf Beherbergungsleistungen kann das Frühstück nicht mehr
pauschal mit der Übernachtung in Rechnung gestellt werden.
Diese Frühstücksproblematik war Gegenstand zahlreicher Beschwerden der Wirtschaft und
ihrer dienstreisenden Mitarbeiter. Wir freuen uns, dass nunmehr das seit Jahresbeginn er-
wartete BMF-Schreiben vorliegt, und für die Frühstücksproblematik Lösungen bereit hält.
Mit „Business-Paket“ weitere Anwendbarkeit der 4,80-Euro-Regelung für Dienstrei-
sende sichergestellt
Die Zulässigkeit der Business-Pakete ergibt sich aus der grundsätzlichen Möglichkeit, dass
mehrere Leistungen, die demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, zusammen gefasst
werden können.
Wenn neben dem Frühstück andere Leistungen, die ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz
von 19 Prozent unterliegen, wie zum Beispiel Internetzugang oder Zugang zu Kommunikati-
onsnetzen, in einer Pauschale in der Rechnung ausgewiesen werden, kann der Dienstrei-
sende im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung weiterhin für das Frühstück 4,80 Euro
abziehen. Die in dem Paket neben dem Frühstück angebotene Leistung darf allerdings nicht
zur Vermutung Anlass geben, dass diese Leistung privaten Zwecken des Dienstreisenden
dient (etwa pay-TV, private Telefonate, Massagen).
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der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungs-
empfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht
begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-
Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Ent-
geltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:
- Abgabe eines Frühstücks
- Nutzung von Kommunikationsnetzen
- Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
- Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
- Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
- Überlassung von Fitnessgeräten
- Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil
mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt
dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
(vgl. Randziffer 15 des BMF-Schreibens)
NICHT zulässig sind Paketlösungen, in denen Leistungen enthalten sind, die den Anschein
erwecken, privaten Zwecken zu dienen, wie beispielsweise Pay-TV, Massagen, Ferngesprä-
che, Mini-Bar etc.
Beachte:
Es ist davon auszugehen, dass die Firmen und Dienstreisenden die für sie einfach handhab-
bare Lösung der Business-Pakete wünschen. Dies insbesondre deshalb, weil es ein Vor-
schlag der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft war.
Nichts desto trotz gibt es aber weiterhin die Möglichkeit für die Firmen, das Frühstück im Ho-
tel unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Sachbezugswert abzurechnen.
Anwendung des Sachbezugswertes für das Frühstück bei Dienstreisenden möglich
Bislang galt, dass der Arbeitgeber vor Antritt der Dienstreise schriftlich das Frühstück für den
Arbeitnehmer im Hotel bestellen, und sich dies schriftlich vom Hotel bestätigen lassen muss-
te. Dann konnte für das Frühstück unter lohnsteuerrechtlichen Gesichtspunkten der Sachbe-
zugswert (in 2010: 1,57 Euro für ein Frühstück) angesetzt werden. Das heißt, dass dem Ar-
beitnehmer lediglich 1,57 Euro zufließen, die sich der Arbeitnehmer von seiner Pauschale für
Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung abziehen
muss. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen die Kosten für das Frühstück und die Lohnsteu-
er allein. Wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen die Lohnsteuer nicht übernehmen will, muss
der Sachbezugswert auf der Lohnabrechnung aufgeführt und entsprechend Lohnsteuer ab-
geführt werden.
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Hinsichtlich der Voraussetzung, dass zwingend der Arbeitgeber das Frühstück für den Ar-
beitnehmer bestellen muss, gibt es nun Vereinfachungsregelungen.
Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer selbst die Übernachtung und
das Frühstück bucht. Die weiteren Voraussetzungen, damit eine durch den Arbeitnehmer
gebuchte Übernachtung mit Frühstück als vom Arbeitgeber veranlasst gesehen wird, betref-
fen die Art der Buchung (z.B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels, bei spon-
tanen Einsätzen Buchung des Hotels auch direkt durch den Arbeitnehmer möglich).
Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber aus-
gestellt sein muss.
Zur Information:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern steuerfrei Tagegeld (Mehraufwendungen für die
Verpflegung) gewähren. Im § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind dazu folgende
Pauschalsätze festgelegt:
a) Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden gilt ein Pauschbetrag von 24 Euro.
b) Bei weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden Abwesenheit liegt der
Pauschbetrag bei 12 Euro.
c) Bei weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden Abwesenheit beträgt der
Pauschbetrag 6 Euro.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber diese Sätze freiwillig verdoppeln. Die Differenz zu den
gesetzlich festgelegen Sätzen ist dann vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal zu versteu-
ern.
Kleinbetragsrechnungen
Eine Besonderheit gilt bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbrut-
topreis von max. 150,- Euro.
Beispiel: Eine Übernachtung wird mit 90,- Euro kalkuliert und das Frühstück mit 10,- Euro,
also ein Gesamtpreis von brutto 100,- Euro
Da der Gesamtbetrag unter 150,- Euro brutto liegt, kann die Rechnung wie folgt aussehen:
1 Übernachtung (7% USt) mit Frühstück (19% USt) 100,- Euro
darin enthaltene USt. zu 7% 5,89 Euro
darin enthaltene USt. zu 19% 1,60 Euro
Da sich aus diesen Angaben in der Rechnung der Preis für das Frühstück ohne weiteres
errechnen lässt, und das Frühstück alleine angeboten ist, findet in diesem Fall die 4,80-Euro-
Regelung für dienstreisende Mitarbeiter KEINE Anwendung.
Beachte:
Das heißt, dass Dienstreisende kein Interesse am Erhalt von sog. Kleinbetragsrechnungen
haben.
der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
6. Wie ist ein Frühstück zu kalkulieren?
Bei der Kalkulation des Preises für das Frühstück müssen zumindest die Sachkosten für das
Frühstück, wie Wareneinsatz, Nebenkosten, Pacht etc. berücksichtigt werden, ggf. zuzüglich
eines, wenn auch geringen, Gewinnaufschlags. Wenn das Frühstück unter dem Wert der
Sachkosten angeboten wird, würde die Vermutung genährt, dass ein Teil der Frühstückskos-
ten im Übernachtungspreis enthalten ist, was seit dem 1. Januar 2010 aufgrund der Steuer-
ermäßigung alleine auf Beherbergungsleistungen nicht zulässig ist. Bei einer Betriebsprü-
fung könnte es daher zu Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen kommen.
7. Kann ein Frühstück kostenlos angeboten werden?
Nein, ein kostenloses Frühstück, oder ein 1-Euro-Frühstück ist nicht zulässig, da der Wert
des Frühstückes zumindest die Sachkosten umfasst, und entsprechend angeboten werden
muss.
8. Ist es möglich, das Frühstück für Hotelgäste und externe Gäste zu unterschiedli-
chen Preisen anzubieten?
Ja, sofern der Frühstückspreis für Hotelgäste zumindest die Sachkosten abdeckt, und die
Endpreise lediglich aufgrund unterschiedlicher Gewinnaufschläge zustande kommen.
10. Wäre es grundsätzlich möglich, ein „Frühstück-to-go“ zum reduzierten Mehr-
wertsteuersatz anzubieten?
Ja, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitnahme oder Lieferung von Le-
bensmitteln unterliegt dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Dazu gehö-
ren allerdings KEINE Getränke. Daher ist ein Kaffee immer mit dem allgemeinen Steuersatz
von 19 Prozent belegt, unabhängig davon, ob er im Hotel getrunken, oder mitgenommen
wird.
Weiterhin darf der Gast dieses Frühstück to-go nicht im Hotel verzehren, also weder in der
Lobby noch auf seinem Zimmer, sondern er muss es tatsächlich mitnehmen, und außerhalb
des Hotels verzehren. Es dürfen keinerlei Vorrichtungen vorhanden sein, die es dem Gast
ermöglichen, dass Frühstück an Ort und Stelle zu verzehren, weder im Hotel, noch unmittel-
bar vor dem Hotel. Sonst gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent.
11. Wie können Pauschalangebote kalkuliert und ausgewiesen werden?
Zur mehrwertsteuerrechtlichen Bewertung von Pauschalangeboten sind zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch keine verlässlichen Aussagen möglich. Aus den Ländern in Europa, die für
die Übernachtung den reduzierten Mehrwertsteuersatz anwenden und in denen für das
Frühstück der volle Mehrwertsteuersatz gilt, wissen wir, dass dort vereinfachte Regelungen,
das heißt, pauschale Prozentsätze, gesetzlich festgelegt sind. Zum Beispiel sind bei einem
Pauschalangebot inkl. Halbpension für die Verpflegung 25 Prozent der Rechnungssumme
zum allgemeinen Steuersatz und 75 Prozent der Rechnungssumme für die Beherbergungs-
leistung zum reduzierten Mehrwertsteuersatz auszuweisen.
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der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Wir empfehlen, im Moment keine umsatzsteuerlichen Optimierungen oder Verlagerungen
vorzunehmen. Letztlich gilt, wie beim Frühstück, dass die kalkulatorischen Sachkosten für
die Mahlzeiten im Preis für die Halb- oder Vollpension abgebildet werden müssen. Selbst-
verständlich ist die Bewerbung von Pauschalangeboten gegenüber Verbrauchern mit einem
Endpreis nicht nur weiter zulässig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Die Mehrwertsteuer-
differenzierung gilt ausschließlich bei der Rechnungsstellung.
12. Wie sind No-Show-Rechnungen und Stornorechnungen zu behandeln?
Bei einer klassischen No-Show, also wenn der Gast nicht anreist und keine Möglichkeit
hatte, gegen Zahlung eines im Voraus vereinbarten Entgelts vom Vertrag zurückzutreten,
schuldet der Gast den vereinbarten Betrag abzüglich ersparter Aufwendungen. Wenn der
Gast Übernachtung mit Frühstück gebucht hatte, dann ist bei einer No-Show-Rechung auf-
zusplitten nach Beherbergungsleistung und Frühstücksleistung. Einsparungen ergeben sich
bei der Beherbergung durch das nicht Reinigen müssen des Zimmers, ggf. nicht Heizen
müssen, Stromersparnis, Wasserersparnis etc., und beim Frühstück wegen des nicht Ver-
zehrens der Speisen etc.
Zukünftig ist es sicher nicht zu beanstanden, wenn der Hotelier von beiden Leistungen je-
weils den gleichen Prozentsatz in Abzug bringt. Also beispielsweise beim Frühstück zehn
oder 20 Prozent und denselben Prozentsatz bei der Übernachtung.
Für das Frühstück sind 19% Mehrwertsteuer und für die Beherbergungsleistung 7% Mehr-
wertsteuer in Rechnung zu stellen.
Anders zu behandeln sind echte Storno-Rechnungen. Wenn vereinbart ist, dass der Gast
das gebuchte Zimmer mit Frühstück gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts, üblicher-
weise ein Prozentsatz des vereinbarten Preises, stornieren kann, ist die darauf geleistete
Zahlung ein pauschalierter Schadenersatz. Dieser ist nicht steuerbar. Die Rechung ist ohne
Mehrwertsteuer auszuweisen.
13. Ist die kostenlose Nutzung der Sauna und des Schwimmbades für Hotelgäste
problematisch, wenn von externen Gästen für Sauna- und/oder Schwimmbadnut-
zung ein Entgelt erhoben wird?
Nein, denn die Sauna- und Schwimmbadnutzung unterliegt dem reduzierten Mehrwertsteu-
ersatz von sieben Prozent. Daher kann für Hotelgäste die Nutzung der Sauna oder des
Schwimmbades im Übernachtungspreis enthalten sein.
Anders verhält es sich bei weitergehenden Wellness-Angeboten, wie beispielsweise kosme-
tische Anwendungen, Maniküre oder Schlammbädern, die jeweils dem allgemeinen Steuer-
satz von 19 Prozent unterliegen, und daher in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden
müssen. Wir gehen jedoch davon aus, dass derartige Zusatzleistungen im Wellness-Bereich
auch bislang schon gesondert auf den Hotelrechnungen ausgewiesen wurden.
Aktuelle Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
14. Wie werden Zusatzentgelte für mitgebrachte Haustiere (z.B. Hunde) behandelt?
Sofern für mitgebrachte Haustiere ein Zusatzentgelt erhoben wird, unterliegt dieses ebenfalls
dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.
15. Wie werden Zusatzleistungen in Form von Schuhputzservice, Hemden waschen
und bügeln etc. behandelt, wenn diese bislang kostenlos (im Zimmerpreis enthal-
ten) angeboten wurden?
Die Entgelte für derartige Leistungen sind in der Rechnung gesondert auszuweisen, weil sie
dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen.
16. Wie werden Zusatzentgelte behandelt, die in Ferienwohnungen für die Gestellung
von Bettwäsche, Handtüchern etc. und für die Endreinigung erhoben werden?
Bettwäsche, Handtücher und dergleichen dienen unmittelbar der Beherbergung und sind
daher mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz anzusetzen. Dies gilt auch für die Reinigung
der gemieteten Räume. Daher können diese Leistungen auch im Übernachtungsentgelt als
Pauschale enthalten sein.
Zwei Beispiele für die Rechnungsstellung seit dem 1. Januar 2010 finden Sie im Anhang.
17. Was ist in der Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern und Incomingagenturen zu
berücksichtigen?
Zu den in den letzten Wochen geäußerten Bedenken einzelner Incomingagenturen gegen
die Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes ist folgendes zu sagen: Die Agenturen
gehen von der irrtümlichen Annahme aus, dass sie die Hotelleistungen mit einem Mehr-
wertsteuersatz von sieben Prozent einkaufen und diese mit einem Mehrwertsteuersatz von
19 Prozent weiterverkaufen müssen.
Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für
eigene Rechung an andere Unternehmer (z.B. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der
Steuerermäßigung.
(vgl. Randziff. 5 des BMF-Schreibens)
Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie ge-
mäß § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung
unterliegt als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils
nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reise-
leistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.
(vgl. Randziff. 11 des BMF-Schreibens)
18. Was bedeutet die Mehrwertsteuersenkung für Geschäftsreisen?
Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen, die vor dem 1. September 2009 Brutto-
Preisvereinbarungen mit dem Hotel getroffen haben, Anspruch auf einen wirtschaftlichen
der aktuellen Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung, Stand: 5. März 2010
Ausgleich haben. Rechtliche Grundlage dafür ist der § 29 Umsatzsteuergesetz. Danach wer-
den bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger, also
dem Kunden/Gast, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber dem leistenden Unter-
nehmer, also dem Hotel, eingeräumt. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass
der Vertrag, auf dem die Leistung beruht, nicht später als vier Kalendermonate vor dem In-
krafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist.
Aussagen zur erwarteten Preisentwicklung sind aus kartellrechtlichen Gründen für jeden
Verband heikel und daher tabu. Preise bilden sich an Märkten. Angesichts der Überkapazitä-
ten auf dem deutschen Hotelmarkt, der extrem heterogenen, mittelständischen Struktur der
Beherbergungsbetriebe und der in der Krise noch gestiegenen Nachfragemacht der so ge-
nannten Corporates besteht kein vernünftiger Zweifel, dass Bruttopreissenkungen die Folge
sein werden.
19. Welche Chancen eröffnet die Mehrwertsteuersenkung?
Die Mehrwertsteuerreduzierung gibt den Unternehmern wertvolle Handlungsspielräume für
Preissenkungen und Investitionen, bei der Mitarbeiterqualifizierung und -entlohnung sowie
für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze. Mittels Neuanschaffungen, Renovie-
rungen oder An- und Umbauten werden die Einsparungen bei der Mehrwertsteuer schnell in
den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt. Das wird auch der Gast zu schätzen wissen.
Die Erwartungshaltung der Politik und der Öffentlichkeit an ein noch attraktiveres Preis-
Leistungs-Verhältnis in der Hotellerie in Deutschland ist in dieser Hinsicht eindeutig.
Wir empfehlen allen Hoteliers, die Chancen der Mehrwertsteuersenkung klar zu kommunizie-
ren: Teilen Sie Ihre konkreten Maßnahmen, die für Sie durch die Reduzierung der Mehr-
wertsteuer möglich werden, Ihren Gästen, der lokalen Presse und den Politikern in Ihren
Wahlkreisen mit! Kommunizieren Sie, wenn Sie dadurch neue Arbeitsplätze schaffen, Inves-
titionen durchführen und attraktive Preisangebote offerieren können!
Wie geht es weiter?
Wir bitten alle unsere Mitglieder, für die die Mehrwertsteuersenkung gilt, uns ihre konkreten
praktischen Fragen zukommen zu lassen, damit wir das vorliegende Papier entsprechend
ergänzen können.
Darüber hinaus weisen wir noch einmal darauf hin, dass im Koalitionsvertrag festgehalten
wurde, 2010 eine Kommission zur Überprüfung der bestehenden Wertungswidersprüche im
geltenden Mehrwertsteuersystem einzusetzen. Dabei geht es auch um die Forderung der
Branche nach Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie. Die
Hoteliers tragen eine hohe Verantwortung dafür, dass durch eine erfolgreiche Umsetzung
der Mehrwertsteuersenkung für Beherbergungsleistungen dieses Anliegen von Politik und
Öffentlichkeit positiv begleitet wird.
Berlin, 5. März 2010
BETREFF Umsatzsteuer / Lohnsteuer;
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010;
Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung
GZ IV D 2 - S 7210/07/10003
IV C 5 - S 2353/09/10008
DOK 2010/0166200
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
1 Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11
ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unter-
nehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Ver-
mietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerer-
mäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn
diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt hierzu Folgendes:
Seite 2
I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2
Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010
1.) Allgemeines
2 Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen werden mit ihrer
Beendigung ausgeführt. Für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein auf das
Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungs-
ausstellung oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung nach dem 31. Dezember 2009 endet,
unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Haben die Beteiligten Teilleistungen verein-
bart (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Beendigung der jewei-
ligen Teilleistung maßgeblich. Beruht die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beher-
bergungsleistung auf einem vor dem 1. September 2009 geschlossenen Vertrag, kann der
Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UStG einen angemessenen
Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen.
3 Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12
Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen. Hinsichtlich des Merkmals
der Kurzfristigkeit gelten daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und 78 Abs. 2 UStR darge-
stellten Grundsätze. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristig-
keit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen (vgl. Rz. 5 ff.).
4 Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist
(z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherber-
gungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält
5 Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unter-
kunft bestehen. Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Um-
sätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen,
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Für die Inanspruch-
nahme der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen
hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt
ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern,
sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Be-
gleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist. Die Weiterveräußerung von einge-
Seite 3 kauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unter-
nehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.
6 Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist
insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen
gesondertes Entgelt erbracht werden:
− Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernseh-
gerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
− Stromanschluss
− Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
− Reinigung der gemieteten Räume
− Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
− Weckdienst
− Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
− Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
7 Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12
Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht begünstigt:
− Überlassung von Tagungsräumen
− Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
− Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
− Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten
und Yachten
− Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen
− Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
− Vermittlung von Beherbergungsleistungen
− Umsätze von Tierpensionen
− Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)
8 Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.
3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen
9 Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten
und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige
Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt.
Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum
Seite 4 Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt
werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom (vgl. BFH-
Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 91/07 - [BStBl II S. 615] und BMF-Schreiben vom 21. Juli
2009 - IV B 9 - S 7168/08/10001 - [BStBl I S. 821]).
4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
10 Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die
nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beher-
bergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind
(Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:
− Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
− Getränkeversorgung aus der Minibar
− Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
− Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt
zugänglichen Programms („pay per view“)
− Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellness-
angebote“). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von
Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann
dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
− Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2
Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
− Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20
UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen können
− Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
− Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
− Ausflüge
− Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
− Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG
11 Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt
als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur
aus einer Übernachtungsleistung besteht.
Seite 5 6.) Angaben in der Rechnung
12 Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet,
innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14
Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn-
und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Ver-
mietung von Campingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die
Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juris-
tische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 5 UStR).
13 Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss die Rechnung u. a. das nach Steuer-
sätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuer-
satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG) ent-
halten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung
angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzel-
nen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).
14 Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen.
Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich
eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
15 Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungs-
empfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht
begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“,
„Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in
einem Betrag ausgewiesen wird:
− Abgabe eines Frühstücks
− Nutzung von Kommunikationsnetzen
− Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
− Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
− Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
− Überlassung von Fitnessgeräten
− Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil
mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt
dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt verein-
bart wird.
II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab dem 1. Januar 2010 - im Vorgriff auf
eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien -
1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung und Sammelposten für andere, dem
allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 LStR 2008)
16 Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem
allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausge-
wiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz. 17), so ist die
Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück
20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf
diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als
Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die
Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzu-
erkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen).
Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang
zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht
so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende
Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe
als privat veranlasst zu behandeln.
2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer
Auswärtstätigkeit (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)
17 Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit
ist im Sinne des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber
veranlasst (abgegeben), wenn
− die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung
mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder
arbeitsrechtlich ersetzt werden,
− die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
− der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich
beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische
Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels
Seite 7
vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird
anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z. B. in Fällen
einer nicht vorhandenen Reisestelle -. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn
• der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den
Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen
der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten
Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder
Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird,
oder
• eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück
ausnahmsweise nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als
geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die
Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.
Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem
BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach kann das Frühstück mit dem
Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an,
wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises
oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung - Rz. 16 -).
3.) Anwendungsregelung
18 Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010
anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei
Monaten nach Veröffentlichung dieses Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum
für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß
Rz. 17).
19 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung -
Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - und unter der Rubrik Wirtschaft
und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer - zum Herunter-
laden bereit.
Im Auftrag
Kraeusel
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.